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Fundsachen melden und Nachfrage stellen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Sache, zum Beispiel einen Ausweis, Schlüssel, Rucksack oder auch Wertsachen, gefunden oder verloren haben, können Sie dies beim zuständigen Fundbüro anzeigen.
Bei einer Fundsache mit einem Wert von über 10,00 Euro sind Sie zu einer Anzeige verpflichtet. Die Anzeige muss unverzüglich, also so schnell wie möglich, erfolgen. Die Anzeige einer Fund- oder Verlustsache beinhaltet Angaben zum Ort und zur Zeit des Fundes oder Verlusts sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Fund- oder Verlustsache.
Sowohl wenn Sie etwas verloren haben oder etwas suchen, sollten Sie Ihre Kontaktdaten angeben, damit Sie bei Bedarf benachrichtigt werden können. Als Finderin oder Finder haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf die gefundene Sache (Eigentumserwerb) oder einen Finderlohn beziehungsweise eine Aufwendungsentschädigung.
Bei einem Verlust können Sie sich vom Fundbüro eine Verlustbescheinigung für die Versicherung ausstellen lassen.
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit dem Fundbüro Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit dem Fundbüro können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.
Tipp: Bei Verlust von Gegenständen in Fahrzeugen oder Einrichtungen der Verkehrsunternehmen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Bitburger LandSofern Sie im Gebiet der Verbandsgemeinde Bitburger Land Gegenstände gefunden haben, müssen Sie diese grundsätzlich bei Ihrem Ordnungsamt, "Bürgerbüro", abgeben. Sollte dies ausnahmsweise wegen der Beschaffenheit der Gegenstände nicht möglich sein, sprechen Sie wegen Alternativen unmittelbar mit dem Sachbearbeiter. Für Fundtiere bestehen ebenfalls Sonderregelungen, die Sie erfragen sollten.
Entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Finder nach einem halben Jahr nach der Anzeige des Fundes beim Ordnungsamt Eigentümer der Fundsache. Der Finder kann allerdings bei der Abgabe des Fundgegenstandes erklären, dass er auf diesen Eigentumsübergang verzichtet.Rechtsgrundlage