Nebentätigkeiten nach § 119 LBG


Nebentätigkeitsbericht des Bürgermeisters und des Hauptamtl. Ersten Beigeordneten

In der Sitzung des VG-Rates vom 04.10.2021 wurde unter TOP 5 und 6 in der Niederschrift gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtenbesetz wie folgt zur Kenntnis aufgenommen:

Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit unterrichten bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. Die Ausführungen nach Satz 1 sind in der Niederschrift über die Sitzung aufzunehmen. Dieser Teil der Niederschrift ist unverzüglich auf der Internetseite der kommunalen Körperschaft zu veröffentlichen. Soweit eine solche nicht besteht, erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich in dem für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft festgelegten öffentlichen Bekanntmachungsorgan.
Für die Bürgermeisterin wurde für das Jahr 2022 folgende Nebentätigkeiten zur Kenntnis gebracht (Klick öffnet PDF-Datei)
Für den Ersten Beigeordneten wurde für das Jahr 2021 folgende Nebentätigkeiten zur Kenntnis gebracht (Klick öffnet PDF-Datei)